RS OGH 1980/2/28 13Os16/80, 11Os10/80, 14Os25/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1980
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Norm

StGB §42
StPO §191 Abs1 B
StPO §191 Abs2 B
StPO §259 Z3
StPO §259 Z4
StPO §451 Abs2

Rechtssatz

Kein Rechtsanspruch auf Sachverhaltsklärung und etwa Freispruch nach Z 3 statt Z 4 des § 259 StPO.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 16/80
    Entscheidungstext OGH 28.02.1980 13 Os 16/80
    Veröff: EvBl 1980/135 S 409 = SSt 51/8 = JBl 1981,45 = RZ 1980/41 S 177
  • 11 Os 10/80
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 11 Os 10/80
    Vgl auch; Beisatz: Keine daraus abzuleitende Beschwer. (T1) Veröff: EvBl 1981/16 S 51 = SSt 51/16
  • 14 Os 25/09x
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 25/09x
    Vgl; Beisatz: § 191 StPO normiert ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis (WK-StPO § 191 Rz 5 ff), bei dessen beschlussmäßiger Anwendung auch in oder nach der Hauptverhandlung die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten nicht nur nicht geboten, sondern tunlichst zu vermeiden ist. Vielmehr hat das Gericht (die Staatsanwaltschaft) - der verfahrensökonomischen Zielsetzung dieser Regelung entsprechend - die Notwendigkeit einer Bestrafung oder diversionellen Vorgehens anhand des in einer Gesamtabwägung zu ermittelnden (geringen) Störwerts der Tat zu prüfen und bei negativem Ergebnis von einer weiteren Erörterung des für diese Prüfung nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalts Abstand zu nehmen (vgl zum Ganzen: WK-StPO § 191 Rz 24 und 34). (T2); Beisatz: Mit dem hier bekämpften Beschluss sind keinerlei rechtliche Konsequenzen zum Nachteil des Angeklagten verbunden, der solcherart mit Sperrwirkung iSd Art 4 Z 1 7. ZPMRK außer Verfolgung gesetzt wurde. (T3); Beisatz: Die Entscheidungsbegründung vermag - ungeachtet der missverständlichen Wortwahl - unter keinen Umständen bindende Wirkung für ein allenfalls folgendes zivilrechtliches (RIS-Justiz RS0106015) oder disziplinarrechtliches (vgl VwGH vom 18. März 1992, 87/12/0085 und vom 18. Dezember 2008, 2007/09/0383 im Zusammenhang mit § 95 Abs 2 BDG 1979) Verfahren zu entfalten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091637

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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