Norm
DSt 1872 §2 ERechtssatz
Gebraucht ein Rechtsanwalt in einem Schreiben an eine Versicherungsanstalt die Wendung: "Wir haben jedoch die Art Ihrer Vorgangsweise zur Kenntnis genommen und werden unser Verhalten gegenüber Ihrer geschätzten Anstalt künftighin entsprechend einrichten", nachdem diese (eine offenbar unbegründete) Strafanzeige gegen seinen Mandanten erstattet hat, so stellt dies eine Unmutsäußerung dar, sie noch nicht als Disziplinarvergehen zu beanständen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054941Dokumentnummer
JJR_19800303_OGH0002_000BKD00087_7900000_001