Norm
ABGB §473Rechtssatz
Grunddienstbarkeiten beschränken das Eigentum am dienenden Gut und erweitern oder fördern das an herrschendem Gut bestehende Eigentum. Wenn auch nur eine dieser beiden Eigenschaften fehlt, sind die Voraussetzungen einer Grunddienstbarkeit nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011546Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018