Norm
AngG §19 Abs1 IRechtssatz
Sowohl bei einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte als auch auf
unbestimmte Zeit sind die Parteien berechtigt, für den Beginn des Arbeitsverhältnisses eine vierzehntägige Probezeit zu vereinbaren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Probearbeitsverhältnis, Probedienstverhältnis, Angestellte, Befristung, unbefristet, Dienstverhältnis auf ProbeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028228Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00032_8000000_001