Norm
ABGB §473Rechtssatz
Die im § 477 ABGB enthaltenen Aufzählung der Grunddienstbarkeiten ist nur eine demonstrative. Mehrere der in dieser Gesetzesstelle genannten oder auch darin nicht genannten Grunddienstbarkeiten können in ihrer Gesamtheit ein landwirtschaftliche Nutzung des dienenden Gutes ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011571Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00600_7900000_004