Norm
ArbVG §96 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe handelt es sich um die rechtlich institutionalisierte Ausübung eines Gestaltungsrechtes, welche als solche der Nachprüfung durch die Gerichte unterliegt. Durch die Entscheidung über die Zulässigkeit oder die Berechtigung einer Disziplinarmaßnahme wird die in den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften vorgezeichnete Rechtslage unmittelbar gestaltet und für das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern im Einzelfall konkretisiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039070Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00036_7900000_002