RS OGH 1980/3/4 4Ob36/79, 9ObA359/93 (9ObA360/93), 9ObA28/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1980
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Norm

ArbVG §96 Abs1 Z1
ZPO §228 B3bb
ZPO §228 B8

Rechtssatz

Bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe handelt es sich um die rechtlich institutionalisierte Ausübung eines Gestaltungsrechtes, welche als solche der Nachprüfung durch die Gerichte unterliegt. Durch die Entscheidung über die Zulässigkeit oder die Berechtigung einer Disziplinarmaßnahme wird die in den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften vorgezeichnete Rechtslage unmittelbar gestaltet und für das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern im Einzelfall konkretisiert.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 36/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 36/79
    Veröff: Arb 9860
  • 9 ObA 359/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1994 9 ObA 359/93
  • 9 ObA 28/95
    Entscheidungstext OGH 29.03.1995 9 ObA 28/95
    Auch; Beisatz: Der zulässigen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen die Fragen, ob das Disziplinarverfahren im Sinne des Kollektivvertrages (DO.B) Mängel aufweist, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommission zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, und ob dem Kläger tatsächlich eine Verletzung von Dienstpflichten angelastet werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039070

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0040OB00036_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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