Norm
EO §389 Abs1 IRechtssatz
Bei der Glaubhaftmachung gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens nicht, sodass auch Ergebnisse in anderen Gerichtsakten zur Bescheinigung herangezogen werden können. Als Bescheinigungsmittel kommt daher auch eine Besichtigung von Gegenständen, die sich bei einem anderen Gerichtsakt als Beilage befinden, in Frage. Dieser Augenschein kann auch von Amts wegen erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040293Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013