Norm
UWG §2 D4Rechtssatz
Den sogenannten "Lockangeboten" liegt eine Irreführung über die Preisbemessung zugrunde, weil mit dem besonders günstigen Preis einer Ware geworben wird, die nicht oder nur in unzureichender Menge zur Verfügung steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078504Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00311_8000000_001