Norm
StPO §151 Z3Rechtssatz
Auch ein fünfjähriges Kind kann als Zeuge vernommen werden; seine Aussagefähigkeit und Aussageehrlichkeit ist gegebenenfalls durch Beiziehung eines jugendpsychologischen Sachverständigen zu klären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0097969Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0090OS00159_7900000_001