RS OGH 1980/3/4 4Ob305/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1980
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Norm

RabG §12
UWG §14 A1

Rechtssatz

Wenn die beklagte Partei nicht bloß Elektrogeräte, sondern auch andere Waren des täglichen Bedarfs, wie insbesondere Möbel führt, bestehen gegen die allgemein auf Waren des täglichen Bedarfs bezugnehmende Fassung der einstweiligen Verfügung keine Bedenken da es nicht wesentlich ist, daß sich die festgestellten, bereits vorgekommenen, Verstöße auf eine bestimmte Art der angebotenen Waren beschränkte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 305/80
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 305/80
    Veröff: ÖBl 1980,142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071891

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0040OB00305_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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