Norm
RabG §12Rechtssatz
Wenn die beklagte Partei nicht bloß Elektrogeräte, sondern auch andere Waren des täglichen Bedarfs, wie insbesondere Möbel führt, bestehen gegen die allgemein auf Waren des täglichen Bedarfs bezugnehmende Fassung der einstweiligen Verfügung keine Bedenken da es nicht wesentlich ist, daß sich die festgestellten, bereits vorgekommenen, Verstöße auf eine bestimmte Art der angebotenen Waren beschränkte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071891Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00305_8000000_001