RS OGH 1980/3/4 4Ob593/79, 2Ob165/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1980
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Norm

ABGB §1165 B
ABGB §1295 IId4a
ABGB §1295 IId4b3
ABGB §1298

Rechtssatz

Der Schifahrer muß sich zwar auf Grund des Beförderungsvertrages in einem für die Beförderung tauglichen körperlichen und geistigen Zustand befinden, über das für die Benützung des Schleppliftes erforderliche schifahrerische Können und die entsprechende Ausrüstung verfügen und er darf während der Beförderung nichts unternehmen, wodurch er sich oder andere gefährden könnte. Einen Verstoß gegen diese Verpflichtung müßte aber nach § 1298 ABGB der Liftunternehmer behaupten und beweisen. Daß durch das Kreuzen der Schier der Sturz verursacht wurde, genügt nicht für den Beweis eines Verstoßes des Schifahrers gegen die Verbindlichkeiten aus dem Beförderungsvertrag.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 593/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 593/79
    Veröff: ZVR 1980/321 S 338
  • 2 Ob 165/16b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 165/16b
    nur: Der Schifahrer muss sich zwar auf Grund des Beförderungsvertrages in einem für die Beförderung tauglichen körperlichen und geistigen Zustand befinden, über das für die Benützung des Schleppliftes erforderliche schifahrerische Können und die entsprechende Ausrüstung verfügen und er darf während der Beförderung nichts unternehmen, wodurch er sich oder andere gefährden könnte. (T1)
    Beis: Snowboardfahrer hält Bügel des Schlepplifts nicht ordnungsgemäß. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021794

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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