RS OGH 1980/3/4 4Ob415/79, 4Ob337/80, 4Ob384/80, 4Ob367/82, 4Ob371/85, 4Ob323/86, 4Ob369/87, 4Ob380/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1980
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Norm

UWG §1 D3a

Rechtssatz

Eine unmittelbare Aneignung eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses verstößt nicht nur dann gegen § 1 UWG, wenn besondere Umstände vorliegen, die auch das (sklavische) Nachahmen eines fremden Vorbildes im Einzelfall unlauter machen würden; sie muß auch dann als wettbewerbswidrig bezeichnet werden, wenn im Wege einer unmittelbaren Leistungsübernahme ein fremdes, unter entsprechendem Kostenaufwand hergestelltes Erzeugnis zum Gegenstand des eigenen Angebotes gemacht und damit der Konkurrent ganz oder zumindest teilweise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird (Hollinek-Prugg-Verlag).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 415/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 415/79
    Veröff: SZ 53/35 = ÖBl 1980,97
  • 4 Ob 337/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 337/80
    Beisatz: Verdichterstation (T1) Veröff: ÖBl 1981,8
  • 4 Ob 384/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 384/80
    Beisatz: Photomechanische Ablichtung eines Werbeprospektes oder eines Teiles desselben. (T2)
  • 4 Ob 367/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 367/82
  • 4 Ob 371/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 4 Ob 371/85
    Veröff: ÖBl 1986,152
  • 4 Ob 323/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 323/86
    nur: Eine unmittelbare Aneignung eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses verstößt nicht nur dann gegen § 1 UWG, wenn besondere Umstände vorliegen, die auch das (sklavische) Nachahmen eines fremden Vorbildes im Einzelfall unlauter machen würden. (T3) Beisatz: Computersoftware (T4) Veröff: GRURInt 1988,524 = WBl 1987,245 = ÖBl 1987,95 = MR 1987,135 (M Walter)
  • 4 Ob 369/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 369/87
    Vgl auch; Veröff: WBl 1987,338
  • 4 Ob 380/86
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 380/86
    nur: Sie muß auch dann als wettbewerbswidrig bezeichnet werden, wenn im Wege einer unmittelbaren Leistungsübernahme ein fremdes, unter entsprechendem Kostenaufwand hergestelltes Erzeugnis zum Gegenstand des eigenen Angebotes gemacht und damit der Konkurrent ganz oder zumindest teilweise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. (T5) Beis wie T2
  • 4 Ob 94/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 94/88
    Auch; Beisatz: Programm zum Entfernen des Kopierschutzes der Software. (T6) Veröff: WBl 1989,56 (Schuhmacher) = GRURInt 1989,850
  • 4 Ob 86/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 86/90
  • 4 Ob 88/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 88/93
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 37/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 37/94
    Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Grünes Zeitrelais und Überwachungsrelais. (T7)
  • 4 Ob 29/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 29/95
    Auch; nur T5; Beisatz: Eine unmittelbare Leistungsübernahme kann nur dann angenommen werden, wenn der Beklagte den für die Entwicklung dieses Produktes erwachsenen Kostenaufwand ausnützen und auf Kosten des Mitbewerbers eigene Erfolge erzielen wollte. (T8)
  • 4 Ob 2202/96v
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2202/96v
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Trotzdem läßt sich aber nicht ganz allgemein der Rechtssatz aufstellen, daß die unmittelbare Aneignung eines fremden Arbeitsergebnisses wettbewerbswidrig sei. Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, daß der Schöpfer des Originaldrucks in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das Aufwenden von Mühe und Kosten durch einen Unternehmer, der sich - auch im Interesse der Allgemeinheit an billigen Produkten - um Kostenminimierung bemühen muß, kann nur dann verlangt werden, wenn andernfalls die Interessen eines Mitbewerbers geschädigt werden könnten. Dies trifft beim (weitgehenden) Abschreiben der Gebrauchsinformation eines Medikaments nicht zu, weil das Umformulieren der Gebrauchsinformation keinen wesentlichen Kostenfaktor bildet. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078401

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0040OB00415_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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