Norm
AVBTV §20Rechtssatz
Die Rechtswirksamkeit einer Disziplinarmaßnahme nach § 20 AVBVT sowie die Frage, ob sie vom Vertragspartner im Einzelfall zu Recht ausgesprochen wurde, kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039099Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008