Norm
ABGB §473Rechtssatz
Persönliche Dienstbarkeiten haben als Subjekt eine bestimmte Person, der ein Vorteil verschafft werden soll. Das aus der Dienstbarkeit erfließende Recht endet daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn nicht die Erstreckung des Rechtes auf die Erben ausdrücklich bedungen wurde. Bei den Grunddienstbarkeiten steht das Recht hingegen dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Gutes) zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011556Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017