Norm
StGB §32Rechtssatz
Dem Opfer bei Anwendung körperlicher Gewalt zugefügte leichte Verletzungen sind zwar vom Tatbestand der Delikte nach § 142 Abs 1, § 201 - 204 StGB miterfaßt, stellen jedoch einen Erschwerungsumstand dar; das Unterbleiben solcher Verletzungen ist hingegen kein Milderungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090709Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019