TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/15 2001/01/0150

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AVG §60;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des B in Wien, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. Februar 2001, Zl. MA 61/IV - B 103/2000, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 3. Mai 1991 beantragte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Nach Mitteilung der Staatsbürgerschaftsbehörde, dass diesem Antrag im Hinblick auf eine strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht St. Pölten vom 9. Mai 1990 vorerst nicht entsprochen werden könne, sah der Beschwerdeführer zunächst von einer Weiterverfolgung seines Verleihungsantrages ab.

Gemäß dem erwähnten Strafurteil hatte der Beschwerdeführer am 7. Mai 1989 in verabredeter Verbindung mit zwei nicht ausgeforschten Tätern drei namentlich genannte Personen durch Versetzen von Schlägen mit Schlagstöcken gegen den Kopf und gegen den Körper, wodurch diese Prellungen und Hautabschürfungen am Kopf und am Körper erlitten, vorsätzlich verletzt. Dem lag - den Urteilsfeststellungen zufolge - zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1986 in Wien den allgemein "die kurdische Sache" vertretenden "Kurdischen Kulturverein" gegründet hatte und diesem als Obmann vorgestanden war; seitens eines Landsmannes war 1989 ein anderer türkischer Verein gegründet worden, dessen Proponent (I.T.) für eine friedliche Lösung des "Kurdenproblems" eintrat; durch den in Rede stehenden Überfall sollte I.T. - der gegen

23.30 Uhr mit seinen Söhnen aus der Wohnung herausgeläutet und wie beschrieben verletzt worden war - zur Einstellung seiner "politischen Konkurrenztätigkeit" bewegt werden. Das Landesgericht St. Pölten erachtete das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 2 StGB als verwirklicht und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer bedingt nachgesehenen sechsmonatigen - in der Folge vom Oberlandesgericht Wien auf drei Monate herabgesetzten - Freiheitsstrafe.

Im später wieder fortgeführten Staatsbürgerschaftsverfahren wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er nach dem Ergebnis sicherheitspolizeilicher Ermittlungen vor 1990 wiederholt polizeilich auffällig gewesen sei und seine politischextremistischen Aktivitäten auch im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen gesetzt habe; er gehöre der kurdischextremistischen Szene an und sei in dieser Eigenschaft auch bereits in Österreich (1987 und 1989) mehrmals auffällig gewesen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer (im Wege seines damaligen Vertreters) am 4. August 1999 mit nachstehender Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, vom 24. Juni 1999 konfrontiert:

"...

Der Staatsbürgerschaftswerber ist als Aktivist der PKK bekannt. Er nahm an zahlreichen PKK-Veranstaltungen im In- und Ausland teil, beispielsweise am 06.09.1997 in Köln, wo er mit dem Autobus eigens anreiste.

Außerdem überwies er von seinem Konto, am 03.01.1996 für das 'kurdische Fernsehen' eine Spende in der Höhe von ATS 200.000,--, was im eklatanten Widerspruch zu seinem damaligen Einkommen stand. Die Erkenntnisse bezüglich der angeführten Geldspenden wurden im Zuge internationaler polizeilicher Ermittlungen gegen MED-TV gewonnen. Bei MED-TV handelt es sich um einen PKK-Sender, dem mittlerweile von den britischen Behörden, unter anderem wegen Gewaltaufrufen anlässlich der Verhaftung des PKK-Führers Abdulla ÖCALAN am 15.02.1999 in Kenia, die Sendelizenz entzogen wurde. Hervorzuheben ist, dass der PKK, insbesondere infolge ihrer jüngst europaweit gesetzten terroristischen Aktivitäten, vom sicherheitspolizeilichen Standpunkt äußerste Priorität eingeräumt werden muss.

..."

Zur eben wiedergegebenen Mitteilung gab der Beschwerdeführer vorerst keine Stellungnahme ab und erklärte, er sei damit einverstanden, das Verfahren "vorläufig ruhen zu lassen". Am 28. Jänner 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Weiterbearbeitung seines Verleihungsantrages. Gemäß einem Aktenvermerk vom 26. Mai 2000 sprach er an diesem Tag persönlich bei der belangten Behörde vor und betonte dabei, dass er seit zehn Jahren überhaupt nicht politisch tätig sei. Demgegenüber teilte das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, der belangten Behörde mit Schreiben vom 10. November 2000 mit, dass der Beschwerdeführer "nach wie vor den Aktivisten der PKK im Raum Wien zuzurechnen ist. Der Genannte trat noch in jüngerer Zeit bei Demonstrationen und Kundgebungen der Organisation in Erscheinung. Im November 1999 nahm er in der Kurhalle Oberlaa an der Feier anlässlich des Gründungstages der PKK teil". Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 27. November 2000 zur Kenntnis gebracht. Einen schriftlichen Vorhalt der belangten Behörde, in dem diese insbesondere auf den Inhalt der Mitteilungen des Bundesministeriums für Inneres vom 24. Juni 1999 und vom 10. November 2000 hinwies, ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2001 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab. Der am 20. Februar 1959 geborene Beschwerdeführer lebe seit 1984 in Österreich und sei mit einer (eingebürgerten) österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Seine Deutschkenntnisse seien unter Bedachtnahme auf seine lange Aufenthaltsdauer in Österreich schlecht und könnten bestenfalls als den Lebensumständen entsprechend gewertet werden. Die polizeilichen Erhebungen hätten bereits 1993 ergeben, dass der Beschwerdeführer als Aktivist der PKK anzusehen sei. Dabei verwies die belangte Behörde auf die eingangs dargestellte strafgerichtliche Verurteilung und auf eine Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien aus dem Jahr 1993, wonach der Beschwerdeführer als PKK-Anhänger an der Besetzung des türkischen Informationsbüros in Wien (1987) und weiter an der Besetzung des Wiener Lufthansa-Büros sowie mit mehreren anderen PKK-Aktivisten an der Besetzung der Büroräumlichkeiten von Amnesty-International in Wien (je 1989) beteiligt gewesen sei; außerdem sei er 1989 im Zusammenhang mit Erhebungen gegen das Schlepperwesen aufgefallen, als er mit anderen PKK-Aktivisten am Flughafen Wien-Schwechat angekommene Türken abgeholt habe. 1996 habe die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit - so die belangte Behörde weiter - mitgeteilt, dass Anfragen von Interpol Wiesbaden (1989), von Interpol Ankara (1990) und von Interpol Bukarest (August 1990; Bezugnahme auf eine Festnahme des Beschwerdeführers in Rumänien wegen schwerer Körperverletzung und Waffengebrauch) eingegangen seien. Nachdem der Beschwerdeführer im Jänner 2000 neuerlich auf sein Ansuchen zurückgekommen sei, habe die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer auch noch in jüngster Zeit bei Demonstrationen und Kundgebungen der PKK in Erscheinung getreten sei. Dabei verwies die belangte Behörde auf die in den oben erwähnten Mitteilungen vom 24. Juni 1999 und vom 11. November 2000 näher angeführten Vorfälle. Davon ausgehend gelangte sie zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer "weiterhin im Umfeld der PKK aktiv" sei. Seine im Wesentlichen in der stereotypen Verneinung der ihm angelasteten Kontakte zur PKK bestehende Stellungnahme habe nicht zu überzeugen vermocht. Soweit er bezüglich der Spende an einen kurdischen TV-Sender vorgebracht habe, dass das Geld von seinem verstorbenen Onkel stamme und nur aus banktechnischen Gründen von seinem Konto abgebucht worden sei, sei dies im Hinblick auf die Fülle der dem Beschwerdeführer auch noch in letzter Zeit nachgewiesenen Kontakte zur PKK unglaubwürdig.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG könne die Staatsbürgerschaft einem Fremden u.a. nur dann verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, dass er zur Republik bejahend eingestellt sei und "weder" eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Für die Feststellung einer bejahenden Einstellung zum Gastland sei im Hinblick auf die bei den Sicherheitsbehörden bestehenden Erkenntnisse eine längere Aufenthaltsdauer ohne jede Kontaktnahme mit extremistischen Gruppen erforderlich. Die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit habe auf Grund der Ergebnisse der permanent durchgeführten Observationen der PKK-Szene weiterhin massive Bedenken gegen eine Einbürgerung des Beschwerdeführers ausgesprochen; dies schon im Hinblick auf die Natur dieser politischen Organisation, die zu Gewalt und Terror neige, um auf ihre politischen Ziele aufmerksam zu machen. Die belangte Behörde schließe sich diesen Bedenken an. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon seit 16 Jahren in Österreich lebe und mit einer Österreicherin verheiratet sei, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass sein politisches Verhalten den demokratischen Grundgedanken der Republik zuwiderlaufe und eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - erwogen:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG - auf die im Verwaltungsverfahren auch angesprochene Verleihungsvoraussetzung nach Z 8 dieser Bestimmung wird im bekämpften Bescheid nicht eingegangen - nicht erfüllt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Beide Kriterien sind auf Grund des Gesamtverhaltens des Bewerbers - und nicht bloß eines bestimmten Verhaltens - zu beurteilen, aus dem in die Zukunft reichende Schlussfolgerungen gezogen werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0072). Die zunächst geforderte positive Einstellung zur Republik bezieht sich auf die politische Gesinnung des Einbürgerungswerbers und soll insbesondere Gewähr leisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. deren grundlegenden Institutionen geschlossenen werden kann oder nicht (vgl. das zuvor genannte Erkenntnis sowie das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/01/0430). Die zweite Fallgestaltung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG bezieht sich auf die Schutzgüter des Art. 8 Abs. 2 EMRK und soll diese vor Gefährdung bewahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch dabei vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich (u.a.) durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Dabei wird nicht auf formelle Gesichtspunkte abgestellt, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen deutlich zum Ausdruck (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0032, mwN).

Im vorliegenden Fall gelangte die belangte Behörde, soweit erkennbar, zu dem Ergebnis, dass beide Varianten des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer entgegen stünden. Dieser Beurteilung liegt zentral die Feststellung zugrunde, dass der Beschwerdeführer "weiterhin im Umfeld der PKK aktiv" sei. Diese Feststellung beruht ihrerseits auf der Sachverhaltsannahme, dass der Beschwerdeführer "auch noch in jüngster Zeit bei Demonstrationen und Kundgebungen der Organisation in Erscheinung getreten" sei; so habe er im November 1999 in der Kurhalle Oberlaa an der Feier anlässlich des Gründungstages der PKK teilgenommen und sei "beispielsweise" zu einer PKK-Veranstaltung am 6. September 1997 eigens im Autobus nach Köln gereist; überdies sei 1996 von seinem Konto an einen Fernsehsender der PKK eine Spende von S 200.000,-- überwiesen worden, was in eklatantem Widerspruch zu seinem damaligen Einkommen gestanden sei.

Der belangten Behörde ist zuzubilligen, dass ein Naheverhältnis zu extremistischen Gruppen den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG (allenfalls in beiden Fallgestaltungen) verwirklichen kann. In diesem Sinn wurde im bekämpften Bescheid festgestellt, dass es sich bei der PKK um eine "zu Gewalt und Terror neigende Gruppierung" handle. Das stellt freilich nur eine pauschale Behauptung dar, die keine Analyse der Entwicklung und des gegenwärtigen Zustandes dieser Vereinigung - insbesondere bezüglich des von ihr ausgehenden aktuellen Gefährdungspotentials -

erkennen lässt. Im Übrigen kommt es darauf an, in welcher konkreten Ausprägung sich das eben erwähnte Naheverhältnis manifestiert, weil nur von einer derartigen Basis ausgehend eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende zuverlässige Prognoseentscheidung möglich ist. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der allgemeinen Aussage, der Beschwerdeführer sei auch noch in jüngster Zeit bei Demonstrationen und Kundgebungen der PKK in Erscheinung getreten, schon aus den im hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1999, Zl. 98/01/0231, näher dargestellten Gründen - auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - keine Relevanz zukommen kann. Was die konkreter gefassten Vorhaltungen betreffend die Teilnahme an zwei (angeblichen) - offenkundig behördlich nicht untersagten - PKK-Veranstaltungen im September 1997 bzw. im November 1999 anlangt, so unterblieb eine nähere Umschreibung der Art dieser Teilnahmen bzw. der Rolle, die der Beschwerdeführers dabei gespielt hat; betreffend die Überweisung einer Spende von S 200.000,-- an einen kurdischen, der PKK zugeschriebenen Fernsehsender wurden die Hintergründe der Transaktion und das Programm des Senders (Aufrufe zur Gewalt anlässlich der Verhaftung des PKK-Führers am 15. Februar 1999 lassen diesbezüglich keine Rückschlüsse auf das Jahr 1996 zu) nicht näher dargestellt. Damit vermögen diese Umstände aber weder für sich noch in ihrer Gesamtheit - ebenso wenig wie die daraus gezogene Folgerung, der Beschwerdeführer sei weiterhin im "Umfeld der PKK" aktiv - die nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erforderliche Prognose zu tragen. Wie oben ausgeführt, ist bei dieser Prognose in beiden Fallgestaltungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses wird durch die die angeführten Vorfälle betreffenden Feststellungen bzw. durch die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei weiterhin im "Umfeld der PKK" aktiv, nur sehr unzureichend dargestellt. Alle diese Umschreibungen der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sind unscharf und geben keine Auskunft über konkrete Tätigkeiten oder Pläne des Beschwerdeführers. Konkret dargestellt ist allein die strafbare Handlung vom 7. Mai 1989, doch liegt diese - wie offenbar auch die belangte Behörde erkennt - (ebenso wie die Besetzungen in den Jahren 1987 und 1989 sowie die im bekämpften Bescheid erwähnten Interpolanfragen) zu lange zurück, um daraus im gegebenen Zusammenhang relevante Schlüsse ziehen zu können.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die behördlichen Feststellungen zur PKK einerseits und zum konkreten Verhalten des Beschwerdeführers andererseits keine ausreichende Grundlage für die Annahme bieten, es sei die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht gegeben (zur erforderlichen Konkretisierung des Sachverhaltes insbesondere auch im gegebenen Zusammenhang vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1999).

In Anbetracht des Gesagten leidet der bekämpfte Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 15. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010150.X00

Im RIS seit

28.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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