Norm
PatG 1970 §3 Abs1 Z1Rechtssatz
Die druckschriftliche Vorveröffentlichung einer Erfindung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 PatG steht der Erteilung eines Patentes ausnahmslos, also auch dann entgegen, wenn es sich dabei um die von einem Dritten - auch vom Dienstgeber, der eine Inanspruchnahme als Diensterfindung, aus welchem Grund immer, abgelehnt hat - rechtswidrig in Gebrauch genommene Erfindung des Patentanmelders handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071187Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00061_7900000_001