Norm
EO §210 IIARechtssatz
Macht der Berechtigte von der Möglichkeit der Forderungsanmeldung Gebrauch und ist die Anmeldung in sich widerspruchsfrei und schlüssig, so hat sie die alleinige Grundlage der Verteilung zu bilden; über das in ihr gestellte Zuweisungsbegehren kann zufolge §§ 405 ZPO, § 78 EO nicht hinausgegangen werden. Dies gilt auch für den Fall einer irrtümlich zu geringen Anmeldung der Forderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003184Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012