RS OGH 1980/3/5 3Ob162/79, 3Ob52/84, 3Ob3/87, 3Ob278/07i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1980
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Norm

EO §210 IIA
EO §210 IVD
VE
EO §211
ZPO §405 H

Rechtssatz

Macht der Berechtigte von der Möglichkeit der Forderungsanmeldung Gebrauch und ist die Anmeldung in sich widerspruchsfrei und schlüssig, so hat sie die alleinige Grundlage der Verteilung zu bilden; über das in ihr gestellte Zuweisungsbegehren kann zufolge §§ 405 ZPO, § 78 EO nicht hinausgegangen werden. Dies gilt auch für den Fall einer irrtümlich zu geringen Anmeldung der Forderung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 162/79
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 3 Ob 162/79
    SZ 53/39
  • 3 Ob 52/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 52/84
    Vgl auch; Beisatz: Wird nur mehr ein Darlehensrest in bestimmter Höheangemeldet, wird damit begehrt, dass das zurücktretende Recht beiWegfall des vortretenden wieder in seinen früheren Rang einrückt.(T1) = SZ 57/109
  • 3 Ob 3/87
    Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 3/87
    Auch
  • 3 Ob 278/07i
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 278/07i
    Auch; Beisatz: Die unvollständige Anmeldung führt zum Verlust des Teilnahmeanspruchs an der Meistbotsverteilung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003184

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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