Norm
ABGB §923Rechtssatz
Die Zusage eines bestimmten Baujahres wird als die einer wesentlichen Eigenschaft des Kaufgegenstandes angesehen. Für den Bereich des Gewährleistungsrechtes ist darüber hinaus im Zweifel immer ein Hauptmangel gegeben, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018482Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0010OB00745_7900000_001