Norm
ABGB §1395Rechtssatz
Die Begünstigung des § 1395 ABGB, wonach der Schuldner bis zur Bekanntmachung des Übernehmers berechtigt ist, dem Zedenten zu bezahlen, kommt auch dem fahrlässigen Schuldner, der den Übernehmer der Forderung bei gehörigen Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, zustatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032821Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011