RS OGH 1980/3/5 1Ob538/80, 1Ob674/81, 10Ob56/03p, 2Ob142/07g

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Veröffentlicht am 05.03.1980
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Norm

ABGB §1395

Rechtssatz

Die Begünstigung des § 1395 ABGB, wonach der Schuldner bis zur Bekanntmachung des Übernehmers berechtigt ist, dem Zedenten zu bezahlen, kommt auch dem fahrlässigen Schuldner, der den Übernehmer der Forderung bei gehörigen Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, zustatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032821

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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