RS OGH 1980/3/5 1Ob538/80, 4Ob513/88, 6Ob128/01v, 6Ob194/04d

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Veröffentlicht am 05.03.1980
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Norm

ABGB §1395

Rechtssatz

Nur dann, wenn eine klare und eindeutige Verständigung von der erfolgten Zession durchgeführt wurde und die Zessionserklärung in der Folge allein durch Mitteilung des Zedenten widerrufen wird, darf der Schuldner nicht einfach an den Zedenten (oder den Zessionar) zahlen; nur in einem solchen Fall wird er, wenn die Frage der Berechtigung des Forderungen anders nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, den geschuldeten Betrag gerichtlich hinterlegen müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032950

Dokumentnummer

JJR_19800305_OGH0002_0010OB00538_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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