Norm
ZPO §226 IIIBRechtssatz
Hat der Kläger sein Begehren nicht ausdrücklich nur auf Irreführung gestützt und eine andere rechtliche Beurteilung ausgeschlossen, so ist der Umstand, daß er in seiner Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil die Rechtsrüge nur in Richtung des Irrtums ausführte bedeutungslos und hindert das Berufungsgericht nicht, den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt auf der Grundlage des vom Kläger gestellten Begehrens auch in anderer Richtung zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037808Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0060OB00534_8000000_001