RS OGH 1980/3/5 6Ob534/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1980
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Norm

ZPO §226 IIIB
ZPO §503 Z4 E2a
ZPO §503 Z4 E2c

Rechtssatz

Hat der Kläger sein Begehren nicht ausdrücklich nur auf Irreführung gestützt und eine andere rechtliche Beurteilung ausgeschlossen, so ist der Umstand, daß er in seiner Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil die Rechtsrüge nur in Richtung des Irrtums ausführte bedeutungslos und hindert das Berufungsgericht nicht, den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt auf der Grundlage des vom Kläger gestellten Begehrens auch in anderer Richtung zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 534/80
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 6 Ob 534/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037808

Dokumentnummer

JJR_19800305_OGH0002_0060OB00534_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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