Norm
ABGB §1045Rechtssatz
Wird bei einem Kaufvertrag eine andere Sache in Zahlung gegeben, so handelt es sich regelmäßig um einen Doppelkauf; mangels eines festgestellten abweichenden Parteiwillens berührt der Wegfall des einen Kaufvertrages die Gültigkeit des anderen nicht (Eintauschfahrzeug).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019875Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0010OB00745_7900000_007