Norm
ABGB §1045Rechtssatz
Bei einer Gegengeschäftsvereinbarung ist nicht erforderlich, daß die Waren der Gegenlieferung und deren Preis bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt sein müssen. Es ist Sache der Klägerin, die Fälligkeit ihrer Forderung dadurch herbeizuführen, daß sie die ihrer Forderung entsprechende Bestellung von Waren bei Beklagten tätig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019848Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0060OB00544_8000000_001