Norm
EO §210 IVBRechtssatz
Eine Berichtigung, die zu einer Ausdehnung der Anmeldung führt, ist nur bis zum Schluß der Verteilungstagsatzung möglich. Eine ergänzende Zuweisung einer (irrtümlich) zu gering angemeldeten Forderung nach dem Buchstand ist zufolge §§ 405 ZPO, § 78 EO ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003180Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012