RS OGH 1980/3/5 3Ob162/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1980
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Norm

EO §210 IVB
EO §210 IVF
EO §211 Abs4

Rechtssatz

Eine Berichtigung, die zu einer Ausdehnung der Anmeldung führt, ist nur bis zum Schluß der Verteilungstagsatzung möglich. Eine ergänzende Zuweisung einer (irrtümlich) zu gering angemeldeten Forderung nach dem Buchstand ist zufolge §§ 405 ZPO, § 78 EO ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003180

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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