RS OGH 1980/3/6 8Ob523/79, 8Ob512/84, 1Ob126/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1980
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Norm

ABGB §1311 Ia

Rechtssatz

Jener, in dessen Person oder Vermögen der Schaden durch Zufall entstanden ist, hat diesen selbst zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027328

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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