Norm
ABGB §1311 IaRechtssatz
Jener, in dessen Person oder Vermögen der Schaden durch Zufall entstanden ist, hat diesen selbst zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027328Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022