RS OGH 1980/3/6 8Ob14/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1980
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Norm

ZPO §477 Z9 D9
ZPO §503 Z1 B2

Rechtssatz

Nimmt das Berufungsgericht im Leistungsanspruch auf ein Mitverschulden Bedacht und unterbleibt dessen Berücksichtigung im Ausspruch über das Feststellungsbegehren, so stellt dies keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Z 9 ZPO dar, sondern ist im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 14/80
    Entscheidungstext OGH 06.03.1980 8 Ob 14/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042196

Dokumentnummer

JJR_19800306_OGH0002_0080OB00014_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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