Norm
ZPO §477 Z9 D9Rechtssatz
Nimmt das Berufungsgericht im Leistungsanspruch auf ein Mitverschulden Bedacht und unterbleibt dessen Berücksichtigung im Ausspruch über das Feststellungsbegehren, so stellt dies keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Z 9 ZPO dar, sondern ist im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042196Dokumentnummer
JJR_19800306_OGH0002_0080OB00014_8000000_001