Norm
StPO §366 Abs2 CRechtssatz
Daß der Privatbeteiligte wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei, wenn er nur einen geringen Teilersatz begehrt, findet im Gesetz keine Stütze. Erwägungen betreffend die Zweckmäßigkeit einer geteilten Rechtsverfolgung sind nicht im Adhäsionsverfahren, sondern in einem allenfalls nachfolgenden Zivilprozeß unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs 1 ZPO zur Geltung zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0035935Dokumentnummer
JJR_19800306_OGH0002_0130OS00035_8000000_001