Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Auch wo nur die Gefahr einer Interessenkollision vorliegt, darf der Rechtsanwalt nicht die Vertretung beider Parteien führen, da das Standesdelikt der Doppelvertretung ja auch fahrlässig begangen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021