Norm
ZPO §279Rechtssatz
Die Wirkung des Nichterlags eines vom Berufungsgericht aufgetragenen Kostenvorschusses kann nicht sein, daß über das erhobene Rechtsmittel nicht entschieden wird, sondern nur, daß allenfalls die Beweisaufnahme unterbleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040410Dokumentnummer
JJR_19800311_OGH0002_0050OB00776_7900000_001