RS OGH 1980/3/11 10Os12/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1980
beobachten
merken

Norm

StPO §321 Abs2 B
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Wird an die Geschwornen lediglich die (anklagekonforme) Hauptfrage, jedoch keine Eventualfrage und / oder Zusatzfrage gerichtet, so ist die Unterlassung der Belehrung über die Folgen der Bejahung oder Verneinung dieser Frage nicht geeignet, bei der Beratung und Abstimmung Irrtümer hervorzurufen, weil diesfalls denknotwendige Folge der Bejahung ein Schuldspruch und der Verneinung ein Freispruch ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 12/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1980 10 Os 12/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100965

Dokumentnummer

JJR_19800311_OGH0002_0100OS00012_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten