Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
In einem Strafvollzugsbeschluss ist die Strafandrohung für den Fall weiteren Zuwiderhandelns entbehrlich, weil auch eine vorher nicht angedrohte Strafe verhängt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004648Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015