Norm
StGB §26Rechtssatz
Durch die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung von Waffen wird einem verwaltungsbehördlichen Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG und damit einem Verfall nach § 12 Abs 4 lit a WaffG nicht vorgegriffen, zumal die Ausschaltung des nichtigen Ausspruchs aus dem Urteil (noch) keine Ausfolgungsverfügung gemäß § 12 Abs 5 lit a WaffG bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082146Dokumentnummer
JJR_19800312_OGH0002_0110OS00018_8000000_001