RS OGH 1980/3/12 11Os18/80

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Veröffentlicht am 12.03.1980
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Norm

StGB §26
WaffG §12

Rechtssatz

Durch die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung von Waffen wird einem verwaltungsbehördlichen Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG und damit einem Verfall nach § 12 Abs 4 lit a WaffG nicht vorgegriffen, zumal die Ausschaltung des nichtigen Ausspruchs aus dem Urteil (noch) keine Ausfolgungsverfügung gemäß § 12 Abs 5 lit a WaffG bedeutet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082146

Dokumentnummer

JJR_19800312_OGH0002_0110OS00018_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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