Norm
ZPO §411 BfRechtssatz
Die Tatbestandswirkung oder Reflexwirkung des Urteils ist dann anzunehmen, wenn das historische Ereignis der Urteilsfällung für die Tatfrage des Folgeprozesses von Bedeutung ist, sei es, dass das Gesetz oder ein Rechtsgeschäft ausdrücklich an die Existenz eines Urteiles eine besondere (von der Rechtskraft, Gestaltungswirkung und Vollstreckbarkeit verschiedene) Rechtsfolge zB die Verjährungsfrist der Judikatsschulden knüpft oder sei es, dass die Existenz des Urteiles einen Sachverhalt schafft, der ein anders umschriebenes Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041401Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021