RS OGH 1980/3/13 7Ob13/80, 2Ob528/86, 7Ob213/02b, 7Ob126/08t, 7Ob51/09i, 9Ob42/10g, 6Ob104/17p

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Veröffentlicht am 13.03.1980
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Norm

ZPO §577
ARB 1965 Art8
VersVG aF §64

Rechtssatz

Schiedsgutachter (Schiedsmänner) entscheiden nicht, was zwischen den Parteien rechtens ist, sondern schaffen bloß die Grundlage für eine solche Entscheidung oder eine Streitbereinigung durch die Parteien selbst. Es kommt nicht darauf an, beziehungsweise ist höchstens für die Auslegung von Bedeutung, ob im Vertrag das Wort "Schiedsrichter" ("Schiedsgericht") oder das Wort "Schiedsmann" gebraucht wird; maßgebend ist, welche Aufgabe den darin bezeichneten Personen zugedacht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045057

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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