Norm
ZPO §577Rechtssatz
Schiedsgutachter (Schiedsmänner) entscheiden nicht, was zwischen den Parteien rechtens ist, sondern schaffen bloß die Grundlage für eine solche Entscheidung oder eine Streitbereinigung durch die Parteien selbst. Es kommt nicht darauf an, beziehungsweise ist höchstens für die Auslegung von Bedeutung, ob im Vertrag das Wort "Schiedsrichter" ("Schiedsgericht") oder das Wort "Schiedsmann" gebraucht wird; maßgebend ist, welche Aufgabe den darin bezeichneten Personen zugedacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045057Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021