Norm
ZPO §235 Abs3 FRechtssatz
Wäre nach einem umfangreichen Beweisverfahren und einer mehrjährigen Prozeßdauer durch Zulassung einer Klagsänderung der bisherige Prozeßaufwand weitgehend verloren, weil ein neuer Prozeß begonnen werden muß, so besteht die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Erschwerung und Verzögerung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039635Dokumentnummer
JJR_19800313_OGH0002_0070OB00547_8000000_001