Norm
ABGB §1037Rechtssatz
Im Zweifel ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Geschäft zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde, der Standpunkt des Geschäftsherrn maßgebend. Selbst wenn nun dieser Standpunkt nach objektiven Gesichtspunkten uneinsichtig wäre, dürfen dem Geschäftsherrn nicht Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet (hier: Schulschikurs - Behandlung in einer Privatklinik).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021