RS OGH 1980/3/13 7Ob543/80, 7Ob24/87, 3Ob542/95, 1Ob2305/96v, 2Ob175/18a, 6Ob35/19v

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Veröffentlicht am 13.03.1980
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Norm

ABGB §1037

Rechtssatz

Im Zweifel ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Geschäft zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde, der Standpunkt des Geschäftsherrn maßgebend. Selbst wenn nun dieser Standpunkt nach objektiven Gesichtspunkten uneinsichtig wäre, dürfen dem Geschäftsherrn nicht Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet (hier: Schulschikurs - Behandlung in einer Privatklinik).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 543/80
    Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 543/80
    Veröff: EvBl 1980/168 S 492 = JBl 1981,151 = VersR 1981,765
  • 7 Ob 24/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 24/87
    nur: Im Zweifel ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Geschäft zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde, der Standpunkt des Geschäftsherrn maßgebend. (T1) Veröff: VersRdSch 1988,27 = ZVR 1988/106 S 230 = SZ 60/100
  • 3 Ob 542/95
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 542/95
    nur T1
  • 1 Ob 2305/96v
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2305/96v
  • 2 Ob 175/18a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 175/18a
    nur: Dem Geschäftsherrn dürfen keine Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet. (T2); Beisatz: Die Bereicherung muss bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und seinen Interessen entsprechen. (T3)
  • 6 Ob 35/19v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 35/19v
    Auch; Beisatz: Es ist stets auch die (mutmaßliche) Absicht des Geschäftsherrn zu beachten. (T4); Veröff: SZ 2019/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019862

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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