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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art138 Abs1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem UVS Niederösterreich und dem UVS Wien mangels Vorliegens eines KompetenzkonfliktesSpruch
1. Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich und dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Die Einschreiter brachten nach eigenen Angaben jeweils zwei Maßnahmenbeschwerden nach Art129a Abs1 Z2 B-VG gegen eine in Vollziehung des FremdenG 1997 erfolgte Abschiebung mit tödlichem Ausgang beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich (im folgenden: UVS Niederösterreich) und beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im folgenden: UVS Wien) ein. Nach dem Antragsvorbringen trat der UVS Niederösterreich die Maßnahmenbeschwerden zuständigkeitshalber formlos dem UVS Wien ab. Der UVS Wien wies die "Maßnahmenbeschwerde" mit zwei Bescheiden vom 22. Oktober 1999 u.a. auch wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.
1.2. Mit ihren auf Art138 Abs1 litc B-VG gestützten Anträgen begehrten die Einschreiter, einen in der zu Punkt 1.1. bezeichneten Verwaltungssache zwischen dem UVS Niederösterreich und dem UVS Wien bestehenden negativen Kompetenzkonflikt (über die Zuständigkeit zur Erledigung der genannten Maßnahmenbeschwerden) zu entscheiden.
2.1. Ein verneinender Kompetenzkonflikt setzt jedenfalls voraus, daß beide in Betracht kommenden Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben. Diese Voraussetzung wurde hier vom UVS Niederösterreich allein durch Weiterleitung der Akten iS des §6 AVG noch nicht erfüllt. Es steht dem Einschreiter in einem derartigen Fall - zunächst - offen, bei der die Rechtssache weiterleitenden Behörde auf Erledigung seiner dort eingebrachten Eingabe vom Juni 1999 (schriftlich) zu beharren. Dies ist jedoch - wie der Aktenlage zu entnehmen ist - nicht erfolgt.
2.2. Da somit derzeit ein Kompetenzkonflikt nicht vorliegt (vgl. VfSlg. 13.249/1992), war der Antrag wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen. Das etwaige Fehlen weiterer Antragsvoraussetzungen war bei diesem Ergebnis nicht mehr zu prüfen.
3. Da somit die von den Einschreitern beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußten ihre mit den Eingaben gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit örtliche, VfGH / KompetenzkonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:KI1.2000Dokumentnummer
JFT_09999694_00K00I01_00