RS OGH 1980/3/13 7Ob521/80, 4Ob124/80, 6Ob604/84 (6Ob605/84), 4Ob333/87, 4Ob525/92, 1Ob1724/95, 6Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1980
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Norm

ABGB §1497 III
ZPO §48
ZPO §142

Rechtssatz

Für eine Unterbrechung der Verjährung ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen. Dabei wird der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben, der bei Geldschulden ziffernmäßig genau bestimmt sein muss.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 521/80
    Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 521/80
  • 4 Ob 124/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 124/80
    Veröff: ZAS 1981,143 (mit Anmerkung von Ballon) = DRdA 1982,47
  • 6 Ob 604/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1986 6 Ob 604/84
    Auch
  • 4 Ob 333/87
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 333/87
    Auch; Beisatz: Sind nur Daten ergänzungsbedürftig (hier: von Wettbewerbsverstößen), kann diese Unvollständigkeit im Rahmen der materiellen Prozessleitung ohne weiteres behoben werden, ohne dass die Unterbrechungswirkung beeinträchtigt ist. "Autobusfahrer - Ruhezeit" (T1) Veröff: ÖBl 1988,17
  • 4 Ob 525/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 525/92
    Vgl; Beisatz: Die nachträgliche Ergänzung der mangelhaften Klage wirkt vielmehr auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück. (T2)
  • 1 Ob 1724/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 1724/95
    Auch; Beisatz: Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Belangen im Sinne des § 1497 ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruchs. (T3)
  • 6 Ob 286/99y
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 286/99y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Einwand der mangelnden Fälligkeit einer Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung ist unbeachtlich, wenn die der Rechnung ursprünglich anhaftenden Mängel im Zuge des Rechtsstreites behoben werden. (T4); Beisatz: Rechtsfolge einer derart ergänzungsbedürftigen Klage, deren Unvollständigkeit (hier: über Auftrag des Gerichtes) behoben wurde, ist nicht die fehlende Unterbrechungswirkung, sondern allenfalls eine Kostenseparation gemäß § 142 in Verbindung mit § 48 ZPO. (T5)
  • 2 Ob 107/01a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2002 2 Ob 107/01a
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 147/02i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 147/02i
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 149/02y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 149/02y
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 1 Ob 290/03h
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 290/03h
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 6 Ob 234/04m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 234/04m
    Auch; Beisatz: Wird ein Anspruch erst mit der Änderung einer Klage geltend gemacht, dann entscheidet für die Unterbrechungswirkung im Sinn des § 1497 ABGB nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage, sondern das Wirksamwerden der Änderung der Klage. (T6)
  • 2 Ob 196/08z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 196/08z
    Vgl; Beis wie T2; Auch Beis wie T5
  • 8 Ob 129/08s
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 129/08s
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung tritt bereits mit der Klage ein, selbst wenn diese etwa wegen eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens (1 Ob 290/03h, wobei vorweg nicht ersichtlich war, ob unter dem Rechtsgrund des Schadenersatzes der Nichterfüllungs- oder der Vertrauensschaden begehrt wurde) oder wegen Fehlens einer näheren Aufschlüsselung (so auch schon 2 Ob 107/01a) verbessert wird, und die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB bei bloßer Vervollständigung ergänzungsbedürftigen Klagevorbringens nicht wegfällt (so auch schon 1 Ob 290/03h). (T7); Beisatz: Wurden Art und Ausmaß der Investitionen in der fristgerecht eingebrachten Klage im Wesentlichen dargestellt und das Gesamtbegehren auch entsprechend beziffert, so ist dies ausreichend und damit fristwahrend im Sinne des § 1097 ABGB. Eine weitergehende Detaillierung(spflicht) bereits in der Klage zu verlangen, würde eine durch den Gesetzeszweck des § 1097 ABGB nicht gerechtfertigte Überspannung der Anforderungen an eine „ordnungsgemäße" Klagsführung im Sinne des § 1497 ABGB bedeuten. (T8)
  • 5 Ob 142/09g
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 142/09g
    Vgl; Beis wie T2
  • 7 Ob 156/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 156/10g
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren; § 9 AußStrG. (T9)
  • 5 Ob 29/19d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 29/19d
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0034954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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