Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung tritt bereits mit der Klage ein, selbst wenn diese etwa wegen eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens (
1 Ob 290/03h, wobei vorweg nicht ersichtlich war, ob unter dem Rechtsgrund des Schadenersatzes der Nichterfüllungs- oder der Vertrauensschaden begehrt wurde) oder wegen Fehlens einer näheren Aufschlüsselung (so auch schon
2 Ob 107/01a) verbessert wird, und die Unterbrechungswirkung des
§ 1497 ABGB bei bloßer Vervollständigung ergänzungsbedürftigen Klagevorbringens nicht wegfällt (so auch schon
1 Ob 290/03h). (T7); Beisatz: Wurden Art und Ausmaß der Investitionen in der fristgerecht eingebrachten Klage im Wesentlichen dargestellt und das Gesamtbegehren auch entsprechend beziffert, so ist dies ausreichend und damit fristwahrend im Sinne des
§ 1097 ABGB. Eine weitergehende Detaillierung(spflicht) bereits in der Klage zu verlangen, würde eine durch den Gesetzeszweck des
§ 1097 ABGB nicht gerechtfertigte Überspannung der Anforderungen an eine „ordnungsgemäße" Klagsführung im Sinne des
§ 1497 ABGB bedeuten. (T8)