Norm
AKHB Art6 Abs2 litbRechtssatz
Keineswegs ersetzt der Nachweis entsprechender Fahrkenntnisse den Mangel der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis. Beim Fehlen der allgemeinen Fahrerlaubnis ist die mangelnde Kausalität für einen Unfall kaum je anzunehmen, wenn der Unfall auf einem Fahrfehler beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081124Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021