TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/20 2003/02/0055

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Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der M A in H, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. Dezember 2002, Zl. uvs- 2002/K3/004-5, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. Jänner 2002 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, am 24. Oktober 2001 um

4.48 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Innsbruck ein dem polizeilichen Kennzeichen nach umschriebenes Fahrzeug als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges einer Person zum Lenken überlassen zu haben, obwohl diese keine gültige Lenkberechtigung für die Klasse B besessen habe; die Beschwerdeführerin habe dadurch § 103 Abs. 1 Z. 3 und § 134 Abs. 1 KFG verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

In ihrer dagegen durch ihren Rechtsanwalt eingebrachten, als Berufung gewerteten "Stellungnahme" brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe weder den Schlüssel noch das Fahrzeug jemandem überlassen; sie wohne im Hause ihrer Eltern, dort sei der Schlüssel zum Fahrzeug für ihren Bruder wie für alle Familienmitglieder frei zugänglich gewesen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als sie die verhängte Geldstrafe auf EUR 500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Stunden auf 5 Tage herabsetzte und im Spruch anstelle "als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges" "als Zulassungsbesitzerin obigen Kraftfahrzeuges" und anstelle "einer Person" der Name des Bruders der Beschwerdeführerin und bei der übertretenen Bestimmung nach Z. 3 ein lit. a eingefügt wurde. Gleichzeitig wurde der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu bestimmt.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen.

Gemäß der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 erster Satz KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- (nunmehr EUR 2.180,--), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist ebenso wenig wie vor den Verwaltungsstrafbehörden bestritten, dass der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges über keine Lenkberechtigung verfügte.

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin ihrem Bruder das Lenken ihres Kraftfahrzeuges überlassen hat.

Der Gerichtshof geht davon aus, dass das "Überlassen" des "Lenkens" zumindest mit bedingtem Vorsatz (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG) geschehen muss. Mit anderen Worten: Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben (vgl. zum bedingten Vorsatz das hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, Zl. 2002/08/0062), dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das Kraftfahrzeug insoweit verschafft, als sie das Kraftfahrzeug zum "Lenken" verwendet. Da nach dem Vorgesagten der bedingte Vorsatz des Zulassungsbesitzers gleichsam als "Tatplan" auch das "Lenken" durch den hiezu nicht Berechtigten umfasst, der Zulassungsbesitzer dadurch also dem unberechtigten Lenker die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ermöglicht, richtet sich auch bei dieser Übertretung des KFG - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - Tatort und Tatzeit nach dem "Lenken", in der Regel somit nach dem Zeitpunkt und Ort der Anhaltung des Lenkers (vgl. zu § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG die ständige hg. Rechtsprechung, beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 97/02/0042).

Die Beschwerdeführerin wies in ihrer als Berufung gewerteten "Stellungnahme" erstmals und in der Folge auch vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass sie damals mit ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt habe; sie habe ihm die Schlüssel nicht überlassen, sondern er habe sich diese einfach genommen und das Fahrzeug dann in Betrieb genommen.

Ausgehend von diesem Vorbringen ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin in Missachtung einer sie treffenden Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Verwahrung der Schlüssel (vgl. hiezu etwa das Urteil des OGH vom 12. September 1989, 2 Ob 49/89) das Tatbild der ihr hier zur Last gelegten Übertretung zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht hat.

Somit kann in der Unterlassung ihrer Einvernahme und der Einvernahme ihres als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde beantragten Bruders zur Frage, ob dieser die Schlüssel des Kraftfahrzeuges "einfach genommen hat", kein Verfahrensmangel erblickt werden.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 91/03/0285) gehört das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht. Von da her gesehen ist auch der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tat als erheblich zu werten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist, kann im Hinblick auf den gegebenen Strafrahmen im Ausspruch über die Strafe keine Überschreitung des Ermessensspielraumes erkannt werden.

Die Beschwerde war aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Mai 2003

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020055.X00

Im RIS seit

16.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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