RS OGH 1980/3/13 7Ob61/79

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Veröffentlicht am 13.03.1980
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Norm

AKHB Art6 Abs2 litb
VersVG §6 Abs1 B3

Rechtssatz

Selbst unter der Annahme, daß die Führerscheinklausel auch dem Versicherungsnehmer und einem Mitversicherten die Obliegenheit auferlegt, das Fahrzeug keinem Lenker ohne Berechtigung zu überlassen, muß gemäß § 6 Abs 1 VersVG jedenfalls ein Verschulden des Versicherungsnehmers nachgewiesen werden. Voraussetzung ist also, daß auch der andere Versicherungsnehmer am Verstoß beteiligt war, indem er den Lenker ohne Lenkerberechtigung fahren ließ. Jedem von mehreren Versicherungsnehmern fällt in diesem Sinn nur die eigene schuldhafte Mitwirkung an der Verletzung der Führerscheinklausel zur Last.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081061

Dokumentnummer

JJR_19800313_OGH0002_0070OB00061_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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