Norm
StGB §107 Abs2Rechtssatz
Auch die zur Annahme eines der Qualifikationsgründe des § 107 Abs 2 StGB erforderliche Eignung der Tat, beim Bedrohten den Eindruck zu erwecken, der Täter sei in der Lage und willens, eine der dort bezeichneten Folgen (hier: den Tod des Bedrohten) herbeizuführen, ist objektiv, aber mit Rücksicht auf alle Verhältnisse der persönlichen Beschaffenheit des Bedrohten zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093230Dokumentnummer
JJR_19800318_OGH0002_0100OS00165_7900000_001