Norm
B-VG Art89 Abs1Rechtssatz
Zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des von ihm richtig angewendeten Gesetzes (hier: § 23 StGB) ist gemäß Art 89 Abs 1 B-VG ein zur Entscheidung in erster Instanz berufenes Gericht nicht berechtigt, weshalb die unterlassene oder fehlerhafte Prüfung auf die Verfassungsmäßigkeit keine Nichtigkeit (nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO) bewirken kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0053916Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022