Norm
ZPO §228 B3eeRechtssatz
Bei Dauerschuldverhältnissen erschöpft sich die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsteilen nicht bloß in einzelnen Leistungsansprüchen, die gerichtliche Entscheidung über den Bestand des Dauerschuldverhältnisses bildet die Grundlage für die weiteren erst in Zukunft fällig werdenden oder überhaupt erst entstehenden Leistungsansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039095Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0060OB00791_7900000_003