Norm
ABGB §1299 A3Rechtssatz
Für den Sachverständigen ist der "Kunstfehler" ein gewöhnliches Versehen. Maßstab ist die übliche generell höher anzusetzende Sorgfalt jener Personen, die derartige Tätigkeiten ausüben. Die strenge Haftung des Sachverständigen der im Rahmen seines Tätigungsbereiches einen Rat erteilt, gilt insbesondere für Rechtsanwälte, weil bei ihnen die beratende und ausführende Tätigkeit nicht zu trennen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026422Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2018