Norm
KFG 1967 §73Rechtssatz
Durch die Entziehung der Fahrerlaubnis sollen nur jene Personen aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten den Schluß zuläßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065593Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0010OB00006_8000000_001