Norm
ABGB §552Rechtssatz
Wenn der Empfänger einer Leistung eine Gegenleistung in Aussicht stellt, zu der er sich nicht wirksam verpflichten kann, wie z.B. eine Erbseinsetzung, so rechtfertigt der Nichteintritt des erwarteten Verhaltens eine Kondiktion nach § 1435 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012339Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0030OB00531_7900000_001