Norm
KFG 1967 §74 Abs3Rechtssatz
Eine Androhung der Entziehung des Führerscheines ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung des Führerscheines selbst gegeben sind. Sie setzt den bereits eingetretenen Verlust der Verkehrszuverlässigkeit voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065602Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0010OB00006_8000000_003