Norm
ABGB §285Rechtssatz
Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten. Den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Auch die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt. Das gilt auch für das Fischereirecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009728Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021