RS OGH 1980/3/19 1Ob13/80, 1Ob7/82, 5Ob584/90, 5Ob131/10s, 5Ob100/15i, 5Ob219/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §285
ABGB §308
ABGB §383
ABGB §472
oöFischereiG §7

Rechtssatz

Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten. Den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Auch die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt. Das gilt auch für das Fischereirecht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 13/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 13/80
  • 1 Ob 7/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 7/82
    nur: Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten. Den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Auch die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt. (T1); Beisatz: Eine gesetzlich nicht vorgesehene Verdinglichung eines obligatorischen Rechtsverhältnisses ist daher nicht möglich. (T2) = NZ 1983,42
  • 5 Ob 584/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 584/90
    Ähnlich; Beisatz: Die in den Jagdgesetzen enthaltenen Regelungen über die Ausübung des Jagdrechts ändert nichts daran, daß das Jagdrecht an sich dem Grundeigentümer zukommt und kein selbständiges dingliches Recht ist. (T3) = JBl 1991,398
  • 5 Ob 131/10s
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 131/10s
    nur T1
  • 5 Ob 100/15i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 100/15i
    Auch
  • 5 Ob 219/20x
    Entscheidungstext OGH 14.01.2021 5 Ob 219/20x
    nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten